Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorherzusagen, sondern auf sie vorbereitet zu sein.

Werden Sie Mitglied im gemeinnützigen Verband GDI Sachsen

Mitglied werden

Der GDI-Sachsen e.V. ist ein anerkannter gemeinnütziger Verein, der sich um die Entwicklung einer leistungsfähigen Geodaten-Infrastruktur in Sachsen bemüht.

Als Schwerpunkt unserer Arbeit haben wir in den vergangenen Jahren erfolgreich GIS Foren veranstaltet. Jeweils bis zu 150 Besucher und 20 Aussteller sind ein starker Beleg für das große Interesse von Spezialisten, Nutzern, Dienstleistern und Entscheidern an dem Thema „Geo“.

Unser Verein will das Potenzial der Geodaten als gesellschaftlichen Wirtschaftsfaktor in Sachsen zu einer möglichst breiten Entfaltung führen. Dabei adressieren wir sowohl die Themen der „klassischen GIS-Nutzung“ als auch die neuen Herausforderungen an „Geo“ im Kontext der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft.

Werden auch Sie ein Teil unseres Vereins – als persönliches Mitglied oder als Fördermitglied – und helfen Sie mit die Geodaten-Infrastruktur in Sachsen voran zu bringen.

Natürliches Mitglied

120,00 /Jahr

  • für Privatpersonen
Zum Antrag

Fördermitglied

480,00 /Jahr

  • für Firmen und Vereine
Zum Antrag

Fördermitglied

240,00 /Jahr

  • für Öffentliche Einrichtungen
Zum Antrag

Satzung und Ordnungen

Satzung des Geo-Daten-Infrastruktur Sachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Geo-Daten-Infrastruktur Sachsen e.V.", in Kurzform „GDI Sachsen“.

(2) Der Vereinssitz ist Dresden. Der Verein GDI Sachsen e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR4197 eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein versteht sich als offene Plattform des Geoinformationswesens für Interessenten, Nutzer, Spezialisten, Entscheider aus Wirtschaft, Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Wissenschaft, Kommunen, Politik, staatlichen Einrichtungen und Behörden, anderen Fachverbände in Sachsen und darüber hinaus. Jeder Vertreter der oben genannten Bereiche kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Zweck der Vereinstätigkeit ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Pflege und Nutzung sicherer, funktioneller und zukunftsorientierter Geo-Daten-Infrastrukturen.

(3) Der Verein sieht seine Aufgaben in der aktiven Koordinierung und Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten zur Gewinnung, Aufbereitung, Bereitstellung und Nutzung aktueller Geo-Daten des Freistaates auf höchstem realisierbaren Niveau, das betrifft z. B.:
- Entwickeln von Konzeptionen und Vorschlägen zum Einwerben von Dritt- und Fördermitteln für Vorhaben mit Pilotcharakter oder strategischen Zielvorgaben,
- Erarbeitung regional notwendiger wissenschaftlicher Aufgabenstellungen für Einrichtungen der Forschung und Entwicklung, Universitäten und Hochschulen des Freistaates,
- wissenschaftliche Sammlung, Auswertung sowie Austausch theoretischer und praktischer Erfahrungen und Ergebnisse der Gestaltung von Infrastrukturmaßnahmen und deren multivalenter Nutzung.

(4) Das Ziel des Vereins ist die Kenntnisvermittlung sowie Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Schaffung, Pflege und multivalenten Nutzung der Geo-Daten-Infrastruktur in Sachsen mit den Schwerpunkten:
- Durchführung eigener Foren u.a. Veranstaltungen,
- Erarbeitung eines repräsentativen Angebotes an Fach- und Gastvorträgen für private und öffentliche Bildungsträger, Universitäten und Hochschulen sowie Einrichtungen und Behörden des Freistaates zu Zielen, Aufgaben und Zusammenhängen im Gesamtkomplex der Geo-Daten-Infrastrukturen,
- Organisation und Gestaltung von Erfahrungsaustausch und Fachtagungen mit Interessenten, Nutzern, beteiligten Spezialisten, Bildungseinrichtungen, Fachämtern und staatlichen Stellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein GDI Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Aufgaben im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Entschädigungen können für die Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein tätige Personen unter Beachtung der Höchstwerte des §3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden. Die Regelungen zur Zahlung einer Entschädigung werden in der Finanz- und Kassenordnung des Vereins festgelegt. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der GDI Sachsen hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie ernannte Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle gemäß § 2 dieser Satzung beruflich Interessierten und zur wissenschaftlichen oder praktischen Mitarbeit befähigten natürlichen Personen sein, die Ziel und Zweck des Vereins aktiv unterstützen.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag juristische oder natürliche Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme eines höheren Mitgliedsbeitrags.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandsrates natürliche Personen, die sich auf fachlichem Gebiet oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung stimmen die Mitglieder einer Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch den Verein zu. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) Durch Austritt; der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres erfolgen,
b) Durch Ausschluss
c) Mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit juristischer Personen oder Personenvereinigung.

§ 5 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geldmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuschüsse des Landes und anderer öffentlicher Stellen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen (Foren, Workshops, Seminare, etc.).

(2) Die Beiträge der Mitglieder sind nach einer Beitragsordnung zu erheben, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberichtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(5) Über Anträge auf Stundung, Erlass und Niederschlagung von Beiträgen entscheidet ausschließlich der Vorstand.

(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern außerordentliche Beiträge erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe, Fälligkeit von außerordentlichen Beiträgen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der außerordentlichen Beiträge darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

(7) Der Vorstand erlässt eine Kassenordnung.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

(2) Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Einsprüche können innerhalb einer Woche von den Teilnehmern geltend gemacht werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ausübung seines eigenen Stimmrechtes zu bevollmächtigen; die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist beim Vorstand zu hinterlegen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt - außer den Bestimmungen der Paragrafen 9 und 10 dieser Satzung - mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Beschlussfassungen über Umlagen und über Beitragsordnung
- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes des Kassenprüfers
- Entscheidungen über eingebrachte Anträge,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im GDI Sachsen,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Als Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer.
Zusätzlich können bis zu 4 Beisitzer vom Vorstand berufen werden. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern, eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den GDI Sachsen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorsitzende vertritt den GDI Sachsen in anderen Gremien bzw. beauftragt bei Bedarf ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung seiner Vertretung.

(4) Zu Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Umfang der im Verein anfallenden Geschäfte hinausgehen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Diese regelt sämtliche Bestimmungen über den Ablauf der Vereinsgeschäfte, die Art und Weise wie Abstimmungen vonstattengehen dürfen, wie Entscheidungen getroffen werden müssen. Dazu gehören:

- Finanz- und Kassenordnung,
- Geschäftsordnung für Sitzungen und Tagungen,
- Wahlordnung Vorstandswahl,
- Aufnahmeanträge und Ausscheiden von Mitgliedern
- Verhaltenskodex / Compliance-Grundsätze.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Vorstandsmitglieder scheiden nach Ablauf Ihrer Amtszeit, durch Rücktritt von ihrem Amt, durch Tod und durch Beendigung der Mitgliedschaft aus. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personen-bezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Homepage oder auf anderem Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(3) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren.

§ 10 Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser Satzung mit Begründung bekannt zu geben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, wählt die Mitgliederversammlung hierbei aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit einen Liquidator. Wird kein Liquidator gewählt, wird der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt befindliche Vereinsvorsitzende zum Liquidator.

(2) Bei Auflösung des GDI Sachsen fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Pflege und Nutzung moderner Geoinformationstechnologien.


Die Satzung vom 23.01.2020 wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.10.2023 in § 2 Absatz 2-4 und § 11 Absatz 2 geändert. Die Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung des Vereins Geo-Daten-Infrastruktur Sachsen e.V. (GDI-Sachsen)

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 01.Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
3. Die Verwendung der Geldmittel des Vereins wird vom Vorstand beschlossen und genehmigt.

§ 3 Beiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist gebührenpflichtig. Ausnahme bildet der Ehrenmitgliedschaft, diese ist beitragsfrei.
2. Es werden folgende Jahresbeiträge erhoben.

Natürliche Personen                                                  120,00 EURO
Fördernde Mitglieder – Firmen und Vereine           480,00 EURO
Fördernde Mitglieder – öffentliche Einrichtungen 240,00 EURO
Ehrenmitgliedschaft Beitragsfrei.

3. Der Beitrag ist für ein Kalenderjahr im Voraus zum Jahresbeginn bis 31. Januar fällig. Die Rechnungsstellung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch den Schatzmeister oder seines Vertreters am Anfang eines jeden Jahres.
4. Bleibt eine Beitragszahlung aus, erfolgt zunächst eine Erinnerung. Bei Mahnungen werden ab der zweiten Mahnung Mahngebühren von € 10,00 pro Mahnung erhoben.
5. Eine Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beitragszahlung trotz Mahnungen länger als 6 Monate
ausbleibt.
6. Bei Austritt aus dem Verein ist eine Rückerstattung bereits eingezogener Beiträge nicht möglich.
7. Bei einer Aufnahme in den Verein wird der anteilige monatliche Jahresbeitrages fällig (1/12 des Jahresbeitrages pro Mitgliedsmonat). Die Berechnung schließt dabei den Monat der Aufnahme mit ein.
8. Eine Aufnahmegebühr für die Mitgliedschaft im Verein wird nicht erhoben.

§ 4 Vereinskonto

1. Die Beiträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen. Eine Bareinzahlung von Beiträgen ist nicht möglich.
2. Die Kontoverbindung des Vereinskontos für den Zahlungsverkehr lautet:

Inhaber GDI Sachsen e.V.
IBAN DE96 8505 0300 3120 0987 27
BIC OSDDDE81XXX

3. Die Mitgliedsbeiträge werden bescheinigt.

§ 5 Spenden

1. Fördernde Spenden sind auf das angegebene Vereinskonto zu überweisen. Hierfür ist als Zweck „Sponsoring“ sowie eventuelle weitere Zweckgebundenheit anzugeben.

§ 6 Inkrafttreten

1. Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand am 07.05.2020 in Kraft.


Dresden, den 07.05.2020