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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Geo-Daten-Infrastruktur Sachsen e.V.",
in Kurzform „GDI-Sachsen“. Er kann Mitglied in vergleichbaren nationalen und
internationalen Vereinen und Gesellschaften werden bzw. bei Bedarf regionale
Arbeits- oder Fachgruppen zur besseren Verwirklichung der gemeinnützigen
Ziele in Landkreisen und Kommunen Sachsens bilden.
(2) Der Vereinssitz ist Dresden. Der Verein GDI-Sachsen wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen und erlangt damit seine
Rechtskraft.
(3) Gerichtsstand ist Dresden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein GDI-Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele und Aufgaben im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
(1) Hauptziel der Vereinstätigkeit ist die Schaffung komplexer
Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Pflege und Nutzung sicherer,
funktioneller und zukunftsorientierter Geo-Daten-Infrastrukturen mit
Zugriffsmöglichkeiten über elektronische Netzwerke und Internet-Technologien
mit standardisierten Interaktionen zum Nutzer unter den konkreten und
spezifischen Bedingungen des Freistaates Sachsen.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, politische, technologische und
institutionelle Maßnahmen zu initiieren und zu bündeln, die Verfügbarkeit
eines Gesamtsystems aufeinander abgestimmter Elemente, Methoden,
Technologien, Standards, finanzieller bzw. personeller Ressourcen und Daten sowie
die Grundlagen der Anwendung von Geoinformationen nach realen Anforderungen
der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung des Landes langfristig zu
sichern.
(3) Auf aktuelle Bedürfnisse von Bürgern, Kommunen, Behörden sowie
öffentlichen und privaten Unternehmen orientierte grundlegende Zielstellungen
zur schöpferischen Entwicklung optimaler Geo-Daten-Infrastrukturen im
Freistaat sind insbesondere:
- Systematisierung und Erfassung vielfältiger landes-typischer spezieller
Anforderungen für Raumplanung, Umwelt- Natur-, Katastrophen- und Zivilschutz,
Gesundheitsvorsorge, Innere Sicherheit, Landesverteidigung, Bildung,
Wirtschaft, Logistik, Verkehr, Telekommunikation, Postdienst, Land- und
Forstwirtschaft, Bodenordnung u. a. Bereiche
- Erleichterung der Rahmenbedingungen des Zugangs zu raumbezogenen Basisdaten
für berechtigte Interessenten und Grundversorgung mit aktuellen und
qualitätsgeprüften Geoinformationen
- maßgebliche Beförderung der Transparenz vorhandener Basisdaten in Sachsen
- entscheidende Verbesserung der technologischen Verfügbarkeit und
Nutzbarkeit von Geo-Daten im geschäftlichen, öffentlichen und privaten
Bereich.
(4) Erarbeitung eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse und Publikationen auf
ausgewählten vereinstypischen Spezialgebieten sowie Mitwirkung bei der
Koordinierung wissenschaftlicher Arbeiten zur Gewinnung, Aufbereitung, Bereitstellung
und Nutzung aktueller Geo-Daten des Freistaates auf höchstem realisierbaren
Niveau, das betrifft:
- Anregung und Koordinierung von Aufgaben der Grundlagenforschung, Vorhaben
einzelner Wissenschaftszweige, komplexer technologischer Prozesse für
Geo-Informationen sowie angewandter Forschung und Entwicklung zur Optimierung
von Systemlösungen und Komponenten
- Entwickeln von Konzeptionen und Vorschlägen zum Einwerben von Dritt- und
Fördermitteln für Vorhaben mit Pilotcharakter oder strategischen Zielvorgaben
- Erarbeitung regional notwendiger wissenschaftlicher Aufgabenstellungen für
Einrichtungen der Forschung und Entwicklung, Universitäten und Hochschulen
des Freistaates
- wissenschaftliche Sammlung, Auswertung sowie Austausch theoretischer und
praktischer Erfahrungen und Ergebnisse der Gestaltung von
Infrastrukturmaßnahmen und deren multivalenter Nutzung
- Gestaltung eines elektronischen Kommunikationsdienstes für neueste
innovative Entwicklungen der Geo-Daten-Infrastruktur, wissenschaftlich-fachliche
Zusammenarbeit mit vergleichbaren Vereinen, Gesellschaften und
Organisationen, mit Hochschulen, Instituten und beruflichen
Bildungseinrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler bzw. europäischer
Ebene
(5) Leistung eines vereinsspezifischen arteigenen Beitrages für die
Kenntnisvermittlung sowie Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der
Schaffung, Pflege und multivalenten Nutzung der Geo-Daten-Infrastruktur in
Sachsen mit den Schwerpunkten:
- Sicherstellung einer publikumswirksamen breiten Öffentlichkeitsarbeit von
der Tages- bis zur Fachpresse bzw. anderer journalistischer Gegebenheiten zur
Sichtbarmachung der Bedeutung des Geoinformationswesens bzw. Gewinnung und
Mobilisierung geeigneter Partner, Kräfte, Aktivitäten, Mittel und Möglichkeiten
zur beschleunigten Realisierung der Gesamtzielstellung der Vereinstätigkeit
- Durchführung eigener Seminare und Bildungsmaßnahmen sowie die Vermittlung
praktischer Erfahrungen durch regelmäßige und aktive Beteiligung an
geeigneten Wissenschafts- und Bildungsprojekten
- Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung des
akademischen und fachlichen Nachwuchses durch Ausarbeitung und Gestaltung
spezieller vorlauforientierter Studienhilfsmittel und Internetpräsentationen
- Erarbeitung und Herausgabe eines repräsentativen Angebotes an Fach- und
Gastvorträgen für private und öffentliche Bildungsträger, Universitäten und
Hochschulen sowie Einrichtungen und Behörden des Freistaates zu Zielen,
Aufgaben und Zusammenhängen im Gesamtkomplex der Schaffung und Nutzung von
Geo-Daten-Infrastrukturen
- Organisation und Gestaltung turnusgemäßer Erfahrungsaustausche und
Fachtagungen mit Interessenten, Nutzern, beteiligten Spezialisten,
Bildungseinrichtungen, Fachämtern und staatlichen Stellen im Prozess des
Aufbaus der Geodaten-Infrastruktur sowie Ausrichtung einer jährlichen
Bildungskonferenz zur Analyse und Bewertung des Erreichten und Ableitung
aktueller Ziele und Aufgaben
(6) Der Verein übernimmt oder unterstützt landespolitische und
organisatorische Aufgaben hoher Tragweite für die Herstellung notwendiger
Rahmenbedingungen für Installation und Betrieb effektiver Systeme für
Geo-Daten-Infrastrukturen:
- Übernahme fachlicher und gesellschaftspolitischer Mittler-Funktion zwischen
öffentlichen Institutionen, Einrichtungen, privaten Unternehmen und
Organisationen, insbesondere bei der landesweiten grundsätzliche Abstimmung
auf dem Gebiet der Geo-Informationen für Konzipierung und Aufbau
landesspezifischer Daten-Infrastrukturen Sachsens
- aktive wissenschaftliche und öffentlichkeitspolitische Mitarbeit bei der
Erarbeitung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur effizienteren Bereitstellung
von Geo-Basisdaten unter Einbeziehung öffentlicher und privaten Einrichtungen
und Unternehmen
- wissenschaftlich-technische Begleitung und gesellschaftliche Mitwirkung bei
Gesetzgebungsverfahren sowie fachwissenschaftlichen Koordinierungsaufgaben
auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebenen mit Bezug zu Geo-Daten-Infrastrukturen
Sachsens
- Unterstützung von Gremien der Wissenschaft, Wirtschaft, Politik,
Verwaltung, Organisationen oder Verbände für grenzüberschreitende Bildungs-
und Wissensförderung interoperabler GDI in Europa
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der GDI-Sachsen hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie ernannte
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle gemäß § 3 dieser Satzung beruflich
interessierten und zur wissenschaftlichen oder praktischen Mitarbeit
befähigten natürlichen Personen sein, die Ziel und Zweck des Vereins aktiv
unterstützen.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag juristische oder natürliche Personen als
fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme eines höheren Mitgliedsbeitrags.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandsrates
natürliche Personen, die sich auf fachlichem Gebiet oder um den Verein
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen
alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit.
(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung
stimmen die Mitglieder einer Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch
den Verein zu. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch Austritt; der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach
schriftlicher Kündigung bis zum 1. Oktober erfolgen,
b) durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich
durch sein Verhalten mit Ziel und Zweck des Vereins in Widerspruch gesetzt
hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen nach
schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
c) durch Tod.
§ 5 Beiträge
(1) Die Beiträge im GDI-Sachsen werden jährlich durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Höhe beschließt die
Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März fällig.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag auf Antrag ermäßigen,
stunden oder erlassen.
§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Vorstandsrat und
- bedarfsweise gebildete Regional- oder Fachgruppen
(2) Die Ausübung von Ämtern ist an die Mitgliedschaft im GDI-Sachsen
gebunden.
(3) Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane ist eine
Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind allen
Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindest einmal jährlich
statt; i.d.R. spätestens 3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Sie wird
vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn der
Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß
binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt - mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Gegenstand der Mitgliederversammlung ist u.a.:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden,
- Erläuterung der Jahresrechnung, Feststellung derselben und Beschlussfassung
über die Jahresrechnung
- den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsentwurf für das laufende
Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmeanträge von Mitgliedern
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im GDI-Sachsen
- Begründung von Regional- oder Fachgruppen
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In Ausnahmefällen
können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge,
nach Beschluss der Versammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit beraten werden;
eine Beschlussfassung über solche Anträge ist nur dann zulässig, wenn
mindestens zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder dies
wünschen.
(6) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist
berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ausübung seines eigenen Stimmrechtes zu
bevollmächtigen; die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist beim
Vorstand zu hinterlegen.
§ 8 Vorstand
(1) Als Mitglieder des Vorstands werden
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- der Schriftführer.
von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Dabei soll die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers
jeweils ein Jahr nach der Wahl des Vorsitzenden und des Schatzmeisters
erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Zwei Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende vertreten den GDI-Sachsen gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorsitzende vertritt den GDI-Sachsen in anderen Gremien bzw.
beauftragt bei Bedarf ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung
seiner Vertretung.
(4) Zu Rechtsgeschäften, die über einen Wert von 10000 € hinausgehen, bedarf
der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des GDI-Sachsen. Er hat
insbesondere innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres
die Jahresrechnung aufzustellen. Für die Organisation seiner Arbeit,
insbesondere die Aufgabenverteilung, gibt er sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet und mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Änderungen der Satzung werden
von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss seiner
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den
Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser
Satzung mit Begründung bekannt zu geben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei
Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an gemeinnützige
Bildungseinrichtungen der Geo-Umwelt-Raumwissenschaften des Landes Sachsen
zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke
und nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. 12. 2002
beschlossen und von den Gründungsmitgliedern nachfolgend signiert.
gez.:
Bernd Torchala
Reinhard Bachhuber
Hubertus Kraus
Peter Müller
G. Lilienblum
H. Lilienblum
Lüdicke
Bernhardt
Gert Friese
Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom
19 . 2. 2003 wurde § 8 der
Satzung in Abstimmung
mit dem Vereinsregister am
Amtsgericht Dresden
geringfügig geändert. Das
betrifft Abs. (2) Zeile 1 mit
Streichung des Wortes
"darunter" und Abs. (4) Zei-
len 1-3 mit dem Zusatz
"einen Wert von 10000 €"
nach Streichung "den
gewöhnlichen Umfang der im
Verein anfallenden
Geschäfte".
Dresden, 19. 2. 2003

Prof. Lilienblum
Vorsitzender
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